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EMB infodienst 4 | 2023

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Im Oktober bewegte sich der EUA-Dec23-Preis zwischen 80 und 85 Euro/t, um im November stark an Wert zu verlieren. Anfang Dezember lagen wir bereits unter 70 Euro/t. Am 5. Dezember wurde mit 68,64 Euro/t der niedrigste Schlusskurs seit September 2022 erreicht. Es konnte in den vergangenen Monaten eine stark positive Korrelation zum Gaspreis festgestellt werden.

In den vergangenen Jahren stiegen die Preise im Dezember meist an. Dies könnte in diesem Jahr durch hohe Short-Positionen unterstützt werden. Um die Short-Positionen zu schließen, müssen EUA zugekauft werden. Preisunterstützend könnte sich außerdem die Auktionierungspause in den letzten beiden Dezember- und den ersten beiden Januarwochen auswirken.

Eine Änderung des Handelsverhaltens wird durch die angepassten Fristen für die Ausgabe der kostenfreien EUA sowie die EUA-Abgabe erwartet. Die Ausgabe durch die Mitgliedsstaaten muss in Zukunft bis 30. Juni erfolgen (bisher: 28. Februar). Die Anlagenbetreiber können bis jeweils 30. September ihre EUA-Abgabepflicht für das Vorjahr erfüllen (bisher: 30. April). Dadurch sollten die Handelsmengen in den Monaten März/April deutlich sinken und sich auf die folgenden Monate, insbesondere August/September verteilen. Im Zuge dessen ist geplant, künftig auch im August die gleiche Menge zu versteigern, wie in den sonstigen Monaten. Bisher wurde in den Sommerwochen nur hälftig versteigert. Die Gesamtmenge ändert sich dadurch nicht, sie wird allerdings gleichmäßiger verteilt.

Ein Blick in das Vereinigte Königreich zeigt, dass die Emissionsberechtigungen des britischen Handelssystems (UKA: UK Allowances) derzeit deutlich niedriger handeln. Im November lag der Preis um die 40 Pfund/t (ca. 46,60 Euro/t). Sie waren 2021 noch mit ähnlichen Preisen wie EUA gestartet. Grund ist eine aktuell abgeschwächte Klimapolitik (was sich mit einer Labour-Regierung wahrscheinlich wieder ändern würde). Interessant ist dies in Hinblick auf die derzeitigen Überlegungen zu einem Linking mit dem europäischen System sowie zur Einführung einer Marktstabilisierungsreserve (MSR) und eines Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), wie sie im EU-ETS bereits existieren.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

Zuteilungsantragsverfahren für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode

Das Jahr 2024 wird einige Herausforderungen für Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel (EU-EHS) bereithalten. 

Direkt an die jährliche Berichterstattungsphase zu Emissions- und Zuteilungsdatenberichten wird sich das Zuteilungsantragsverfahren für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode anschließen. Um den Anspruch auf die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zu erhalten, müssen Bestandsanlagen fristgerecht einen Zuteilungsantrag stellen. Die Frist wird voraussichtlich auf Ende Mai oder Juni fallen. Dieser Zuteilungsantrag ist maßgeblich für die kostenlose Zuteilung in den Jahren 2026 bis 2030. Hier wird eine weitere Verschärfung der Benchmarks greifen und die kostenlose Zuteilung verringern. Darüber hinaus werden vom Carbon Border Adjustment Mechanismen (CBAM) erfasste Sektoren mit einem zusätzlichen Kürzungsfaktor belegt.

Auch im Zuteilungsverfahren wird das bereits aus der Strompreiskompensation und BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bekannte Gegenleistungsprinzip verankert. Anlagen, die einem Produktbenchmark unterliegen und in diesem Benchmark zu den 20 % emissionsintensivsten Anlagen (spezifisch) zählen, müssen im Rahmen des Antragsverfahrens einen Klimaneutralitätsplan vorlegen. Alle Anlagen sind zur Umsetzung bestimmter wirtschaftlicher Maßnahmen aus Energiemanagementsystemen oder Energieaudits verpflichtet. Kommt man diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Zuteilung um 20 % gekürzt werden.

Quellen: DEHSt, FutureCamp
Kontakt
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Ralph Seefeld

Key Account Manager

Angepasste Emissionshandelsrichtlinie: Änderung des Anwendungsbereiches des EU-EHS

Zum 1. Januar wird der Anwendungsbereich des EU-EHS geändert. Die angepasste Emissionshandelsrichtlinie ist bereits in Kraft, die Umsetzung im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) steht noch aus. Neben weiteren tätigkeitspezifischen Änderungen werden vor allem weitere Herstellungsverfahren von Wasserstoff und Synthesegas einbezogen. Auch Nullemissionsanlagen sind wieder vom EU-EHS erfasst. Für alle neu erfassten Anlagen sind Überwachungspläne einzureichen, auch wenn dazu noch keine Kommunikation von Seiten der zuständigen Behörde erfolgt ist.

Darüber hinaus fallen auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsmüll mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW unter den Anwendungsbereich des EU-EHS. Allerdings vorerst nur für Monitoring und Berichterstattung, ohne Abgabeverpflichtungen. Hier kommt auf die Betreiber von entsprechenden Müllverbrennungsanlagen nach den Überwachungsplänen im nationalen Emissionshandel ein weiteres Compliance-Thema zu.

Weitere Änderungen ergeben sich rund um den Einsatz von Biomasse. Entsprechend angepasste Überwachungspläne sind bereits dieses Jahr einzusetzen, aber mit dem anstehenden Emissionsbericht ist erstmals der Nachweis der Nachhaltigkeit für eingesetzte biogene Brennstoffe zu erbringen. Da die technische Umsetzung zur Nachweisführung auf der Plattform Nachhaltige-Biomasse- Systeme (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiterhin aussteht, müssen die Anlagen hier voraussichtlich auf Übergangsregelungen zurückgreifen

Quelle: DEHSt, FutureCamp

Fortführung der Strompreiskompensation

Gute Nachrichten für besonders stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen: Mit dem Strompreispaket vom 9. November beschließt die Bundesregierung die Fortführung der sogenannten Strompreiskompensation für die nächsten fünf Jahre

Diese Beihilfe entlastet die berechtigten Unternehmen teilweise von den indirekten CO2-Kosten aus dem EU-ETS. Mit dem „Super Cap“ soll auch die ergänzende Beihilfe fortgeführt werden und durch den Entfall des Sockelbetrags in bestimmten Fällen ausgeweitet werden. Für alle antragsberechtigen Unternehmen wirkt sich der Wegfall des Selbstbehalts positiv aus. Bisher mussten Unternehmen die indirekten Kosten für den Verbrauch von einer Gigawattstunde Strom je Anlage vollständig tragen. Der Wegfall dieser Regelung kann die Beihilfe auch für kleinere Anlagen attraktiver machen.

Quellen: FutureCamp

BAFA-Förderprogramme vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen

Am 15.11.2023 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Mit diesem sollten nicht benötigte Kreditermächtigungen über 60 Milliarden Euro aus der Corona-Pandemie dem Klima- und Transformationsfond (KTF) zugeführt werden.

Durch das Urteil des BVerfGE sind auch Förderprogramme des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betroffen, da die BAFA-Förderprogramme häufig aus Mitteln des KTF finanziert werden.

In der Folge werden derzeit unter anderem keine Anträge in den Programmen zur Förderung von Energieberatungen (EBN, EBW), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) bewilligt. Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden. Alle betroffenen Förderprogramme hat die BAFA auf ihrer Website veröffentlicht.

Ausgenommen von der Sperre ist unter anderem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Quelle: BAFA, FutureCamp

Aktionsagenda zur 28. Weltklimakonferenz

Nach dem unterfinanzierten Umsetzungsjahr 2022 folgt nun die Aktionsagenda mit einer Bestandsaufnahme – unter der Präsidentschaft von Dubai. Hiermit rücken die Maßnahmen und damit auch die Finanzierung – ein zentraler Zankapfel in den Verhandlungen – nochmals stärker in den Fokus. Die Konferenz, für viele Beobachter die erste wichtige nach Paris, setzt damit die Latte hoch. Das braucht es gewiss auch, um nach dem ersten Stocktake unter dem Übereinkommen von Paris (Paris Agreement, PA) die notwendigen Konzepte bei der Hand zu haben.

In Dubai sollen die seit Mitte 2023 ausgewerteten Ergebnisse der Bestandsaufnahme ins Format einer Abschlusserklärung gegossen werden: Es geht um fünf Kernpunkte und damit die gesamte Verhandlungsbreite des PA, also (1) Mitigation, (2) Adaptation), (3) Finanzierung, (4) Loss & Damage, (5) soziale Fragen der Transformation.

Auf dem Wunschzettel stehen teils in unterschiedlicher, auch gegensätzlicher Weise etwa für die Minderungsagenda: Sektorziele zur Defossilisierung, unter anderem eine Verdreifachung des Ausbaus der Erneuerbaren, eine Verdopplung der Energieeffizienz beziehungsweise ein Ausphasen oder zumindest Herunterfahren der fossilen Energien – nun mit Fokus auch auf Öl und Gas. Um dem Temperaturzielen von Paris näher zu kommen, sind diese unabdingbar.

Die COP 28-Ergebnisse sind auch daher so wichtig, weil sie die Basis liefern für die Verschärfung der nationalen Ziele, die gemäß PA bis Ende 2025 folgen soll. Signale, dass die Staaten dafür zusammenrücken könnten, gibt es: So bemühen sich die USA und China um einen begrenzten Schulterschluss. Deutschland hat mittlerweile mehr als 30 Energie- und Klimapartnerschaften weltweit.

Die Hürden bleiben dennoch hoch und es gibt rote Linien: Die gefährdetsten Entwicklungsländer werden einer Abschlusserklärung ohne eine befriedigende Ausgestaltung des Loss & Damage-Fonds (4) kaum zustimmen. Gerade Gelder auch aus den arabischen Staaten könnten hier helfen.

Last, but not least stehen zur weiteren Ausgestaltung des Carbon-Marktes im Rahmen des Art. 6 Absatz 4 des Pariser Abkommens Entscheidungen zur Anerkennung von Senkenprojekten an.

Quelle: FutureCamp