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EMB infodienst 1 | 2021

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Der EUA-Preis kennt nur eine Richtung: Aufwärts! Lag der Jahresschlusskurs 2020 noch bei 32,72 Euro/t, so wurde am 12. April 2021 mit 44,62 Euro/t ein neues Allzeithoch erreicht. Der Schlusskurs desselben Tages bedeutete mit 44,48 Euro/t ebenfalls eine neue Höchstmarke.

Dabei korreliert der EUA-Preis stark positiv mit den Aktien-Indizes. Aus unserer Sicht eine weitere Bestätigung dafür, dass vor allem Finanzakteure den Markt bestimmen. In Analyseberichten wurde oftmals ein Artikel über Preisprognosen bis zu 100 Euro/t noch in diesem Jahr für den Preisanstieg verantwortlich gemacht. Wie nachhaltig dieser ist, ist eine berechtigte Frage, die man sich am Aktienmarkt auch stellen kann. Die Wirtschaft ist nach wie vor gebeutelt, doch die Märkte blicken in die Zukunft und scheinen diese sehr positiv zu bewerten. Eine einschneidende Kurskorrektur ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwangsläufig. Im Moment stehen die Zeichen auf weiterhin steigende Preise.

Fundamentale Faktoren scheinen den Preisverlauf zwar nicht zu treiben, aber ihn zumindest zu stützen. Die Emissionsziele der EU werden verschärft (siehe auch Ausgabe 4 | 2020) und die Marktstabilitätsreserve sorgt dafür, dass auch starke Emissionseinbrüche nicht zu nachhaltigen Kursverlusten führen. Auch aus den USA kommt Unterstützung. Biden stärkt die Klimapolitik. Dies sollte erstmal keinen direkten Einfluss haben, aber im Lichte der zunehmend dominierenden Finanzwirtschaft im CO2-Markt sind sicher auch die Investoren des nordamerikanischen Kontinents auf den europäischen CO2-Handel als Anlagemöglichkeit aufmerksam geworden.

Vom Preisanstieg betroffen sind ebenfalls CER, die ihren Jahresschlusskurs 2020 von 0,37 Euro/t teilweise fast verdoppelten. Sie können noch bis 30. April 2021 verwendet werden (siehe separaten Artikel in dieser Ausgabe). Der CER-Schlusskurs am 12. April 2021 lag bei 0,59 Euro/t (Spot-Markt, EEX).

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), European Energy Exchange (EEX), FutureCamp

EU-ETS: Änderungen Unionsregister

Sicher sind Ihnen bereits einige Änderungen im Unionsregister aufgefallen, die im Zuge der Umstellung auf die 4. Handelsperiode umgesetzt wurden.

Vier-Augen-Prinzip

Grundsätzlich gilt nun für alle Transaktionen (weiterhin auch für die EUA-Abgabe mit Frist 30. April) das Vier-Augen-Prinzip. Auf Antrag bei der DEHSt kann man auf ein Zwei-Augen-Prinzip umstellen, sodass eine Person alleine Transaktionen tätigen kann. Wir empfehlen, es beim Vier-Augen-Prinzip zu belassen.

Auch die Rollen der Kontobevollmächtigten wurden angepasst. Es gibt nun folgende Arten der Kontovollmacht:

  • Initiator: kann Transaktionen und Vorgänge initiieren, aber nicht bestätigen
  • Approver: kann initiierte Transaktionen und Vorgänge bestätigen
  • Initiator / Approver: kann Transaktionen und Vorgänge sowohl initiieren als auch bestätigen, allerdings nicht beides für ein und dieselbe Transaktion

Beim ersten Einloggen sehen Sie, welche Rolle Ihnen zugewiesen wurde. In der Regel wird das die des „Initiator / Approver“ sein, der beide Funktionen übernehmen kann. Wir empfehlen grundsätzlich, diese Rolle beizubehalten.

Vertrauenskontoliste

In Zukunft können grundsätzlich Transaktionen auch auf Konten durchgeführt werden, die nicht auf der Vertrauenskontoliste stehen, wenn dies von Ihnen im Register so vermerkt wurde. Das Hinzufügen von Vertrauenskonten wird zukünftig mit einer Verzögerung von vier Werktagen, anstatt bisher sieben wirksam.

Erfüllung der Abgabepflicht, Einsatz von CER

Für die Erfüllung der Abgabepflicht ist in diesem Jahr zu beachten, dass CER nur noch bis 30. April 2021 und nur bis zu Ihrer individuellen Quote eingesetzt werden können. Außerdem können bis dahin noch keine Zertifikate der 4. Handelsperiode verwendet werden. In der 4. Handelsperiode können Sie allerdings neben EUA (auch der 3. Handelsperiode) auch aEUA (= Luftfahrtzertifikate) sowie CHU und CHUA (= Schweizer Zertifikate) einsetzen.

Detailliertere Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quellen: Unionsregister, DEHSt, FutureCamp

EU-ETS: Benchmarks für kostenfreie Zuteilung 2021-2025 verabschiedet

Die EU-Kommission hat am 12. März 2021 die relevante Verordnung mit den maßgeblichen Benchmark-Werten für die Zuteilungsperiode 2021-2025 verabschiedet. Damit steht nun ein wesentlicher Baustein, der zur Berechnung der kostenfreien Zuteilung noch nötig war. Die Mitgliedsstaaten können in der Folge die vorläufigen Zuteilungsmengen der Anlagen berechnen. Im nächsten Schritt wird die EU-Kommission entscheiden, ob ein sektorübergreifender Kürzungsfaktor erforderlich ist. Erst dann können Zuteilungsbescheide erstellt und Zertifikate ausgegeben werden. Anlagenbetreiber müssen sich somit noch mindestens bis zum dritten Quartal 2021 gedulden, bevor eine Bescheidung der Anträge aus dem Jahr 2019 zu erwarten ist.

Auf Basis der verabschiedeten Benchmark-Werte lassen sich jedoch schon gute Prognosen zu den individuell zu erwartenden Zuteilungsmengen der einzelnen Anlage ableiten. Bemerkenswert ist hier, dass die häufig zur Anwendung kommenden Fall-Back-Benchmarks „Wärme“ und „Brennstoff“ jeweils mit den maximalen Verschärfungsraten gekürzt werden. Der neu anzuwendende Wert beim Wärme-Benchmark liegt bei 47,3 EUA/TJ (alter Wert: 62,3 EUA/TJ). Beim Brennstoff-Benchmark gilt künftig der Wert 42,6 EUA/TJ (alter Wert: 56,1 EUA/TJ). Auch bei den Produkt-Benchmarks überwiegt der Anteil mit sehr hohen oder maximalen Kürzungsraten.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der EU-Kommission.

Quellen: EU-Kommission, FutureCamp

nEHS: Referentenentwurf Carbon Leakage Verordnung

Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett die Verordnung zum Carbon-Leakage-Schutz (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen. Damit die Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Zudem ist durch ihren Beihilfecharakter die Notifizierung bei der Europäischen Kommission notwendig. Die Verordnung steht auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) als PDF zum Download bereit.

Unternehmen, die durch den Brennstoffemissionshandel besonders belastet werden, können unter Erfüllung bestimmter Bedingungen bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres (erstmals zum 30. Juni 2022) einen Antrag auf Kompensation stellen.

Hintergrund: Der nationale Brennstoffemissionshandel (nEHS) führt mit der CO2-Bepreisung beim Einsatz fossiler Brennstoffe zu zusätzlichen Kostenbelastungen. Dadurch entsteht die Gefahr, dass emissionsintensive Betriebe mit ihrer Produktion ins (EU-) Ausland abwandern und die Emissionen verlagert werden. Ziel des Carbon-Leakage-Schutzes ist es, die EU-weite und internationale Wettbewerbsfähigkeit betroffener Branchen zu erhalten. Dazu verfolgt die Verordnung zum Carbon-Leakage-Schutz auf Unternehmensebene einen abgestuften Beihilfeansatz. Zur Gewährung der Beihilfe muss das betroffene Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet sein und Gegenleistungen erbringen.

Als Gegenleistung ist zum Beispiel nachzuweisen, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis spätestens zum 1. Januar 2023 besitzt. Zudem müssen ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen vorgenommen werden.

Quellen: BMU, BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, FutureCamp


nEHS: Handel & Register

Mit dem 1. Januar 2021 ist der sogenannte nationale Emissionshandels (nEHS, siehe auch Ausgabe 4 | 2020 und separaten Artikel in dieser Ausgabe) gestartet. Für die betroffenen Unternehmen (die sog. „Inverkehrbringer“) bedeutet dies unter anderem, dass sie sich um die Themen Zertifikatsbeschaffung und Registerkontoführung kümmern müssen.

Zertifikatsbeschaffung

Bis 2025 gilt eine Festpreisphase mit steigenden Preisen von 25 Euro/t (2021) auf 55 Euro/t (2025). Die Zertifikate werden durch die Leipziger Energiebörse EEX ab Oktober 2021 an mindestens zwei Terminen pro Woche verkauft. Dabei ist zu beachten, dass Sie möglichst passgenau zukaufen sollten. Kaufen Sie zu viele, verfallen die Zertifikate, sofern Sie keinen Abnehmer finden; kaufen Sie im betreffenden Jahr zu wenige, so können Sie bis 30. September des Folgejahres (= Stichtag der Zertifikatsabgabe) bis zu 10 % nachkaufen oder müssen die dann teureren Zertifikate des Folgejahres nutzen. Die Zulassung zum Handel soll ab September 2021 möglich sein. Die Handelsgebühr beträgt 0,005 Euro/t, sonstige Entgelte fallen nicht an.

Registerkonto

Jeder Inverkehrbringer muss ein Registerkonto führen. Die zuständige Behörde DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) möchte im zweiten Quartal 2021 die Kontoeröffnung ermöglichen und rät dazu, diese dann möglichst zeitnah umzusetzen. Zertifikatsbeschaffung, Kontoeröffnung und –verwaltung sowie alle anderen Aufgaben des nEHS können auch an externe Dienstleistungsunternehmen ausgelagert werden.

Detaillierte Informationen zum nEHS finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quellen: DEHSt, FutureCamp