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EMB infodienst 2 | 2023

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Nachdem im Februar mit über 100 Euro/t das Allzeithoch erreicht wurde, war zunächst ein klarer Abwärtstrend erkennbar mit Schlusskursen, die Anfang Juni teilweise unter 80 Euro/t liegen. Diese beiden Marken scheinen im Moment noch die Eckpfeiler der Preisspanne zu sein, die seit Dezember 2022 nicht nachhaltig durchbrochen wurden. Während in den vergangenen Wochen eher eine bearishe Grundstimmung vorherrschte (also die Erwartung fallender Preise), sollten langfristig die Bullen die Oberhand gewinnen und die Preise wieder steigen, was sich zumindest bisher seit Anfang Juni bereits andeutet.

Als Hauptgrund für den Preisrückgang der vergangenen Monate wird der gesunkene Gaspreis angesehen. Dieser könnte dazu führen, dass zumindest für die Sommermonate Gaskraftwerke nicht nur Steinkohle-, sondern teilweise auch Braunkohlekraftwerke verdrängen und somit Emissionen und CO2-Preise sinken lassen. Aufgrund der starken Einsparbemühungen in Privatbereich und Industrie, unterstützt durch den relativ milden Winter, sind die Gasspeicher aktuell sehr gut gefüllt. Die Entwicklungen bis zum und im kommenden Winter bleiben abzuwarten.

Der EUA-Dec23-Schlusskurs am 13. Juni 2023 lag bei 89,90 Euro/t.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

Nationaler Emissionshandel: anstehende Aufgaben und Fristen

Bis zum 31. Juli 2023 müssen BEHG-regulierte Unternehmen ihren Emissionsbericht (EB) für das Berichtsjahr 2022 erstellen und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen. Die Emissionshöhe ist bis zu diesem Zeitpunkt im Register einzutragen.

Die Abgabe der Zertifikate in Höhe der berichteten Emissionen muss bis 30. September 2023 erfolgen. Zur Erfüllung der Abgabepflicht können sowohl Zertifikate mit Jahreskennung 2022 (nEZ 2022) als auch mit Kennung 2023 (nEZ 2023) verwendet werden. 

Erstmalig ist im Jahr 2023 zudem ein Überwachungsplan (ÜP) zu erstellen und bei der DEHSt zur Genehmigung einzureichen. Der Überwachungsplan dokumentiert die Überwachungsmethoden und bildet ab Berichtsjahr 2024 die Basis des jährlichen Emissionsberichts. Die DEHSt informiert am 4. Juli 2023 im Rahmen einer Informationsveranstaltung BEHG-Verantwortliche über die Erstellung des Überwachungsplans. Als vorbereitende Maßnahmen wird BEHG-regulierten Unternehmen ab 2023 sowie Betreibern von Müllverbrennungsanlagen empfohlen zeitnah ein nEHS-Registerkonto zu eröffnen sowie die Registrierung auf der DEHSt-Plattform vorzunehmen.

Bedingt durch die Überschneidung des Anwendungsbereichs von nEHS und EU ETS I haben EU-ETS-Anlagenbetreiber die Möglichkeit einen Antrag auf nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen zu stellen. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der FMS-Formulare endet die Frist der Antragsstellung für das Antragsjahr 2022, abweichend vom vorab veröffentlichen Zeitrahmen, erst am 31. Juli 2023. Die DEHSt informiert per Newsletter, sobald die FMS-Anwendung freigeschalten ist. Im Zuge dessen wird es eine Aktualisierung des Leitfadens „Leitfaden BEHG: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“ geben.     

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Sollten Sie Fragen zum nEHS haben oder Unterstützung bei den anstehenden Aufgaben wie der Erstellung des ÜP benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu!

Quelle: DEHSt, FutureCamp

EU-ETS: Die Marktstabilitätsreserve des europäischen Emissionshandelssystems

Die 2017 beschlossene und 2019 in Kraft getretene Marktstabilitätsreserve (MSR) wird als einer der Hauptfaktoren angesehen, der den EUA-Preis von unter 5 Euro/t im Mai 2017 auf zeitweise über 100 Euro/t (Februar 2023) steigen ließ.

Aktuell gilt, dass, sollte der Marktüberschuss 833 Mio. t überschreiten, 24 % davon in die MSR überführt werden. Ab kommendem Jahr wird es einen gleitenden Übergang geben. Die 24 % greifen dann erst, wenn die Grenze von 1.096 Mio. t überschritten wird. Dazwischen wird die Differenz zu 833 Mio. t überführt. Fällt der Marktüberschuss unter 400 Mio. t, werden 100 Mio. EUA dem Markt wieder zugeführt. Die Anpassungen erfolgen über die Auktionsmengen, die kostenlose Zuteilung bleibt dadurch unverändert.

Es war im Gespräch, die 833er-Grenze abzusenken. Sie soll vor allem der Energiewirtschaft dienen, um Terminverkäufe abzusichern. Da die Dekarbonisierung voranschreitet, sollte der erforderliche Wert mittlerweile niedriger liegen. Die Absenkung wurde allerdings abgelehnt.

Im Mai 2023 wurden turnusgemäß 272 Mio. EUA in die MSR überführt. Anfang des Jahres wurden außerdem 2.515 Mio. EUA endgültig gelöscht. Die aktuelle Regelung sieht eine Löschung bis auf die Auktionsmenge des Vorjahres vor. Ab kommendem Jahr soll die Löschung angepasst werden, sodass zukünftig max. 400 Mio. EUA in der MSR verbleiben.

Bisher wurde der Luftfahrtsektor übrigens nicht für die Berechnung des Marktüberschusses herangezogen. Da dieser ein Defizit aufweist, wird davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit dadurch mehr EUA in die MSR überführt wurden. Aus unserer Sicht ist dies verkraftbar, insbesondere unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Dekarbonisierung der Energiewirtschaft. In Zukunft erfolgt eine Berücksichtigung des Luftfahrtsektors.

Quelle: Europäische Kommission, FutureCamp

Förderprogramm Klimaschutzverträge unterstützt die Transformation der deutschen Industrie

Am 06.06.2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit dem vorbereitenden Verfahren den Startschuss für das neue Förderprogramm Klimaschutzverträge (Carbon Contracts of Difference) gegeben.

Das Förderprogramm Klimaschutzerträge hat die Aufgabe die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Industrie zu unterstützen, indem Betriebs- und Investitionsrisiken reduziert und Anreize gesetzt werden, damit energieintensive Prozesse umgestellt und bei zeitnah anstehenden notwendigen Investitionen bevorzugt in kostenintensivere, aber klimafreundliche Anlagen investiert wird.

Unternehmen mit Produktionsanlagen ab 10.000 t CO2e – eine Bündelung mehrerer Anlagen für das Erreichen dieser Schwelle ist möglich – können im vorbereitenden Verfahren bis zum 07.08.2023 mittels der vom BMWK zur Verfügung gestellten Formulare ihr Vorhaben einreichen und dadurch am noch für 2023 geplanten ersten Gebotsverfahren teilnehmen. Bei einem Zuschlag erhalten diese Unternehmen eine variable Förderung in Höhe der Differenz zwischen der klimafreundlichen und einer konventionellen Anlage. Eine Pflicht zur Rückzahlung ist gegen Ende der Laufzeit einer Förderung bei sinkenden Energie- und steigenden CO2-Preisen vorbehalten.

Der tatsächliche Start des Förderprogramms Klimaschutzverträge hängt noch vom beihilfe- und zuwendungsrechtlichen Verfahren der Europäischen Kommission sowie von den Haushaltsverhandlungen im Bund ab. 

Auf der Website von Agora finden Sie einen „Transformationskostenrechner Klimaschutzverträge (KSV) – Stahlbranche“. Dieser Kostenrechner ermöglicht die Abschätzung der betriebs- und volkswirtschaftlichen Kosten der Transformation zu einer klimaneutralen Stahlproduktion mit erdgas- oder wasserstoffbasierter Eisendirektreduktion im Vergleich zur heutigen Hochofenroute. Auch für die Zementbranche steht ein Transformationskostenrechner zur Verfügung.

Quelle:FutureCamp

CBAM: Der europäische Grenzausgleichmechanismus

Neben weiteren Regelungen aus dem Fit for 55-Paket wurde am 16.05.2023 die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten. Ab dem 01.10.2023 wird damit die neue CO2-Abgabepflicht, anfangs nur als Meldepflicht, für importierte energieintensive Produkte eingeführt. Das CBAM zielt darauf ab, auch zukünftig ‒ im Zuge des Auslaufens der kostenfreien Zuteilung von EU-Emissionszertifikaten (EUA) ‒ die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland (Carbon Leakage) zu verhindern und die Dekarbonisierung bei außereuropäischen Handelspartnern anzureizen.

Das CBAM betrifft direkte und bzw. oder indirekte THG-Emissionen (CO2, Distickstoff-monoxid, perfluorierte Kohlenwasserstoffe) importierter Waren gemäß Kombinierter Nomenklatur - KN (s. a. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87) aus den Sektoren Aluminium, Düngemittel bzw. Ammoniak, Eisen, Stahl, Strom, Zement sowie Wasserstoff und einige vor- und nachgelagerte Produkte, z. B. aus der Stahlproduktion (s. a. VERORDNUNG (EU) 2023/956 Anhang I). Die Europäische Kommission prüft den Einbezug weiterer Produkte, z. B. organische Chemikalien und Polymere, zum Ende der Übergangsphase bis 2025. 

Ab 01.01.2026 bepreist das CBAM die THG-Emissionen importierter Produkte mit dem gleichen CO2-Preis wie in der EU hergestellte Waren. Die CBAM-Zertifikate (CBAMC) spiegeln dabei den wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikate aus dem EU-EHS (EUA) wider.

Zeitgleich startet die schrittweise Abschaffung der kostenfreien Zuteilung in den betroffenen Sektoren:

202620272028202920302031203220332034
- 2,5 % - 5 % - 10 % - 22,5 % - 48,5 % - 61 % - 73,5 % - 86 % - 100 % 

Die abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird in dem Umfang gekürzt, in dem die entsprechenden EU-ETS Anlagen noch kostenfreie Zuteilung erhalten.

Im Gegensatz zum EU-ETS kennt das CBAM-Handelssystem keine Obergrenze (Cap) für handelbare CBAMC, um die Einfuhr von Waren nicht einzuschränken. Drittländer haben den Prozess im Blick und bereiten sich mit eigenen freiwilligen und bzw. oder verpflichtenden CO2-Bepreisungssystemen, z. B. Indien, sowie der Beantragung von Ausnahmeregelungen vor. Unter anderem China als einer der schärfsten Kritiker bringt die Diskussion zur Vereinbarkeit von CBAM mit den internationalen Handelsrichtlinien auf die Agenda der Juni-Sitzung des WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt (CTE).

Quellen: Europäische Kommission, FutureCamp