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EMB infodienst 3 | 2022

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Unter normalen Umständen und unter Vorhandensein ausreichender Kapazität von Gas- und Kohlekraftwerken korreliert der CO2-Preis stark positiv mit dem Gaspreis. Jeder, der im bevorstehenden Winter mit Gas heizen muss oder gar beruflich bedingt auf die Gaspreise achtet, weiß, dass diese in den vergangenen Jahren stetig gestiegen und insbesondere seit Russlands Angriff auf die Ukraine geradezu explodiert sind. Auch der Anstieg der EUA-Preise in den vergangenen zwei Jahren ist immens, aber dennoch deutlich geringer als am Gasmarkt. Der Grund dafür ist, dass die Sorgen um die Wirtschaftsentwicklung in Europa als Konsequenz des russischen Krieges die fundamentale Korrelation mit dem Gaspreis überlagern.

Mitte August hatte es eine kurze Zeit lang den Anschein, als wäre die Entkopplung von der positiven Korrelation mit Gas überwunden. Am 19. August wurde mit 99,22 Euro/t ein neues Allzeithoch erreicht. Was seither passiert, gleicht der Entwicklung, die wir bereits im Februar und Anfang März beobachten konnten. Am 8. Februar wurde das bisherige Allzeithoch erreicht (98,49 Euro/t). Der Preis fiel dann bis auf zwischenzeitlich 55 Euro/t (2. März). Damals unter dem zu der Zeit wahrscheinlich noch deutlich größeren und akuteren Schock der russischen Invasion. Die Unbegreiflichkeit ist immer noch vorhanden, die Märkte schienen sich in der Zwischenzeit allerdings daran gewöhnt zu haben.

Doch auch nach der jüngsten Rally setzte ein Preissturz ein, bis auf 65,55 Euro/t (9. September). Bleibt abzuwarten, ob sich der Markt wieder komplett erholt oder ob die jetzige Entwicklung weniger im Zeichen eines akuten Schocks, sondern mehr unter rationalen, langfristigen Einschätzungen zustande kam. Für den nationalen Emissionshandel hat Deutschland bereits reagiert und die Preissteigerung des dortigen Festpreises um jeweils ein Jahr nach hinten verschoben. Auch dies mag ein Zeichen sein, das den EU-Markt beeinflusst.

Der EUA-Schlusskurs am 14. September 2022 lag bei 69,75 Euro/t.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

Nationaler Emissionshandel: aktuelle Entwicklungen zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)

Wie im letzten Newsletter berichtet, befindet sich das für den nationalen Emissionshandel relevante Gesetz derzeit in einem politischen Überarbeitungsprozess. Am 16. September 2022 findet im Bundesrat eine Sitzung statt, in der Änderungen zum aktuellen Vorschlag des Bundeskabinetts eingebracht werden sollen. Durch die beiden Ausschüsse (Umwelt- und Wirtschaftsausschuss) wurden folgende Empfehlungen eingebracht:

  • Die ab 2023 geplante Einbeziehung der Abfallverbrennungsanlagen soll um zwei Jahre verschoben werden.
  • Die Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinn des § 3 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes soll von der Teilnahme am nationalen Emissionshandel ausgenommen werden.
  • Die turnusgemäße Anhebung der Zertifikatspreise soll um 2 Jahre ausgesetzt werden.
  • Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur (insbesondere Brennholz und Holzkohle) sollen vom Anwendungsbereich des BEHG ausgenommen werden.

Quelle: Deutscher Bundesrat

Neue Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (2021-2030)

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. September 2022 ist die neue nationale SPK-Förderrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 in Kraft getreten. Damit wird die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten aus dem Strombezug für Carbon Leakage-gefährdete Unternehmen an die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen geknüpft (s. a. Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat in ihrer aktualisierten Version des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) vom 9. September 2022, diesen um das Kapitel 3.1.4 „Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen gemäß Nummer 4“ erweitert. Hier werden in erster Linie die für das Abrechnungsjahr 2021 maßgeblichen Bestimmungen aufgezeigt, das neue Kapitel erlaubt aber dennoch eine erste Einordnung der neuen Anforderungen aus der überarbeiteten SPK-Förderrichtlinie.

So müssen beihilfeberechtigte antragstellende Unternehmen für die Gewährung von Beihilfen ab dem Abrechnungsjahr 2023 ein Energiemanagementsystem (gem. DIN EN ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (gem. EMAS) einsetzen und sich verpflichten, vorrangig Energieeffizienz- und zusätzlich auch Klimaschutzmaßnahmen in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2024 und ab 2025 durchzuführen.

Wir unterscheiden folgende Fälle:

  • Für antragstellende Unternehmen, die bereits ein EMS eingeführt haben oder die zur Durchführung von Energieaudits (gem. § 8 Energiedienstleistungsgesetz) verpflichtet sind, gilt bereits für die Antragsjahre 2021 und 2022, dass die vorrangigen Energieeffizienzmaßnahmen im EMS oder aus der Maßnahmenliste der Energieaudits identifiziert werden. Die Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationsdauer von höchstens drei Jahren müssen bis zum 31.12.2024 umgesetzt worden sein. Der Investitionsumfang muss mindestens der Summe der ausbezahlten Beihilfebeträge desselben Zeitraums entsprechen (s. a. Nr. 4.2.1a SPK-Förderrichtlinie). Das gilt auch für die Abrechnungsjahre ab 2025 (s. a. Nr. 4.2.1b SPK-Förderrichtlinie).
  • Wurden Maßnahmen identifiziert, aber als nicht wirtschaftlich bewertet, so muss dies in der Verpflichtungserklärung dargelegt werden. Die Beihilfe wird in diesem Fall trotzdem gewährt.
  • Antragstellende Unternehmen, die bisher kein EMS oder UMS eingeführt haben oder zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind, „müssen sich nicht zur Durchführung von Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 verpflichten“ [Deutsche Emissionshandelsstelle, Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) vom 9. September 2022, S. 26].
  • Ab dem Abrechnungsjahr 2023 gilt: Falls die Investitionssumme aus den vorrangigen Energieeffizienzmaßnahmen kleiner als 50 % des Beihilfebetrages des vorangegangenen Jahres ist, müssen Klimaschutzmaßnahmen gemäß § 11 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV durchgeführt werden (s. a. Nr. 4.2.1c SPK-Förderrichtlinie).
  • Abweichend dazu ist der Bezug von mindestens 30 % Strom aus Erneuerbaren Energien zur Deckung des Strombedarfs zu den oben genannten Maßnahmen (4.2.1a-c) ab 2023 gleichrangig. Nr. 4.2.2 SPK-Förderrichtlinie regelt genaueres.

Die DEHSt wird zu den kommenden Abrechnungsjahren ihren Leitfaden zu gegebener Zeit aktualisieren. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: DEHSt

3. Entlastungspaket – Maßnahmen für Unternehmen

Im „Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“ mit einem überraschenden Gesamtvolumen von über 65 Milliarden Euro hatte sich der Koalitionsausschuss Anfang September auf eine Reihe von Entlastungsmaßnahmen geeinigt:

  • Im nationalen Brennstoffemissionshandel wird die für 1.1.2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um 5 Euro/t auf das nächste Jahr verschoben. Der CO2-Preis beträgt also auch für 2023 weiterhin 30 Euro/t (2024 – 35 Euro/t, 2025 – 45 Euro/t).
  • Für energieintensive Unternehmen, die die gestiegenen Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm erarbeitet werden.
  • Unternehmen, die in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen investieren, sollen zusätzlich unterstützt werden.
  • Bestehende Hilfsprogramme werden bis zum 31.12.2022 fortgeführt (Laufzeit des von der Europäischen Kommission genehmigten beihilferechtlichen Rahmens). Diese umfassen u. a. das KfW Sonderprogramm, Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme, das Margining-Finanzierungsinstrument (Absicherungsinstrument für Energieunternehmen, die Erdgas, Strom und Emissionszertifikaten an den Terminbörsen handeln) sowie
  • das Energiekostendämpfungsprogramm, das für weitere Unternehmen geöffnet werden soll, die nicht auf der KUBELL-Liste (Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU) stehen.
  • Der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wird um ein Jahr verlängert – in Verbindung mit Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dies bereits in einem Referentenentwurf konkretisiert, der noch vom Kabinett beschlossen werden muss.

 

Weitere Maßnahmen auf dem Energiemarkt wie u. a. die Möglichkeiten der Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Energieunternehmen am Strommarkt, ein Solidarbeitrag für Öl-, Gas- und Kohleunternehmen, Entkoppelung des Strompreises vom Gaspreis sowie ein Gaspreisdeckel, aber auch Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage zu Spitzenzeiten werden derzeit auf EU-Ebene diskutiert.Eine Konkretisierung erfolgte am 9.9.2022 im EU-Ministerrat der Energieminister:innen. Eine Zusammenfassung finden Sie im „Presidency Summary“. Demnach ist die EU-Kommission beauftragt, zeitnah Umsetzungsvorschläge auszuarbeiten.

Die mit Spannung erwartete Rede zur Lage der Union von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am Mittwoch, 14.9.2022, weist mit ihrem künftigen energiepolitischen Kurs in dieselbe Richtung.

Die Entwicklungen im September versprechen auf allen Ebenen interessant zu werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Quellen: BAFA, BMF, BMWK, FutureCamp