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EMB infodienst 4 | 2022

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Während sich der EUA-Preis des Dec2022-Kontrakts bis Mitte Oktober in einem schmäleren Preiskorridor zwischen 65 und 70 Euro/t bewegte, zeichnete sich Ende Oktober eine Phase mit ansteigendem Preisniveau und höherer Volatilität am Markt ab. Der EUA-Preis am 28. Oktober stieg kurzzeitig sogar auf über 80 Euro/t an. Der November konnte das Preisniveau nicht halten. Die Preisschwelle von 80 Euro/t wurde erst am 29.
November wieder überwunden. In den darauffolgenden Tagen stieg der Preis weiter stark in Richtung der
90 Euro/t an.

Analysen führen das höhere Preisniveau auch auf fundamentale Preiseinflussfaktoren zurück. Die milden Witterungsbedingungen bis Mitte November wurden in Europa von kühleren Temperaturen gepaart mit wenig Wind abgelöst. Dies führt zu einem Mehreinsatz fossiler Brennstoffe. Vermehrt sind Käufe von Versorgern und weiteren industriellen Anlagenbetreiber am Markt zu beobachten. Politische Entscheidungen bleiben weiterhin ein bedeutender Preistreiber, auch für die kommenden Wochen werden weitere wichtige Entscheidungen auf europäischer Ebene erwartet. 

Das Kalenderjahr 2022 neigt sich dem Ende zu und so auch das Börsenjahr. Letzter Handelstag für den
Dec2022-Kontrakt an der ICE-Börse ist der 19. Dezember. Zudem laufen die EUA-Auktionen an diesem Tag aus. Die kürzlich stattfindende Preisrallye lässt erahnen, dass der Markt weiter aktiv ist und Potential für eine hohe Volatilität bietet. Ein anhaltender Anstieg ist ebenso denkbar, wie eine erneute Preiskorrektur, wie es in diesem Jahr bereits mehrere Male der Fall war. Der EUA-Schlusskurs am 6. Dezember lag bei 87,69 Euro/t.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

Ergebnisse der COP27

In vielerlei Hinsicht sind die Ergebnisse von Sharm El Sheik (COP27) dürftig. Sie spiegeln aber auch ein schwieriges Jahr 2022 mit sehr konträren Positionen – dennoch, fair eingeordnet, zeigen die Ergebnisse auch Erfolge. Wir stellen Ihnen diese in drei Kernbereichen vor:

Das Temperaturziel bleibt der Fixpunkt – ein Erfolg.

Spätestens seit Paris 2015 sind Temperaturziele der wichtigste Orientierungspunkt in den Verhandlungen. Damit kommt wissenschaftlich basierten Zielsetzungen enorme Bedeutung zu. In Glasgow letztes Jahr hatte sich die Staatengemeinschaft auf das 1,5 Grad-Ziel eingeschworen mit dem Slogan: „keep 1,5 °C alive!“. Mehr noch: die Abschlusserklärung erwähnt erstmalig zugleich den Bezug zu Kippschaltern im Erdsystem, den sogenannten tipping points. Gerade für die Inselstaaten ist diese Zielorientierung inklusive eben der Begründung, dass uns andernfalls das Klimasystem insgesamt zu entgleiten droht, die Basis, um überhaupt am Verhandlungstisch sitzen zu bleiben. In diesem Sinne lautet der Erfolg: Das 1,5 Grad-Ziel existiert noch, aber die Realität zehrt an ihm. Sie frisst von den rund 400 Gigatonnen Restemissionsbudget bis 2050 jedes Jahr mehr als 10 % auf!

Die Minderungsagenda bleibt der große Schwachpunkt.

Es ist bisher nicht gelungen, die Minderungsleistungen der Länder durch nationale Zielverschärfungen zu erhöhen. Bis Ende der COP27 sind lediglich 30 Länder der Vorgabe des im Pariser Abkommen beschlossenen Ambitionsmechanismus gefolgt. Das in Glasgow geschaffene „Arbeitsprogramm“ für Minderungen (Mitigation Work Programme), das als Dialogformat mindestens bis 2026 weitergeführt werden soll, soll dazu beitragen, das 1,5 °C-Ziel zu halten.

Die Klimafinanzierungs-Agenda: Licht und Schatten

Die Industrieländer verfehlen nach wie vor ihre Geldzusagen von 2009 für den Green Climate Fund: Laut OECD lag die Minderausstattung im ersten Jahr 2020 bei 17 Mrd. USD. Gleichzeitig sind für den neuen Rahmen ab 2025 nun jährliche Transfers in Billionengröße (!) im Gespräch. In den kommenden 24 Monaten befassen sich insgesamt acht technische Dialogtreffen mit den damit verbundenen Fragen. Während diese Diskussionen weiter kontrovers verlaufen dürften, liefert Sharm auch positive Impulse für eine künftige Stärkung der Klimafinanzierung:

  • Sharm-el Sheikh-Dialog: Zwei Workshops befassen sich mit der Konkretisierung zum Artikel 2.1c des PA und sollen im kommenden Jahr eine Grundlage dafür erarbeiten helfen, wie Finanzflüsse mit dem Temperatur- und Resilienz-Zielen des PA kompatibel gemacht werden sollen.
  • „just energy transition partnerships“ (JETPs): Das Format wird in den COP-Beschlüssen als kooperativer Ansatz hervorgehoben.
  • Bridgetown Agenda: Die COP-Beschlüsse fordern den Umbau bzw. Neuausrichtung der multilateralen Entwicklungsbanken (MDBs) hin zu einer besseren Bereitstellung notwendiger Klimafinanzierung.
  • Loss & Damage: Ankündigung eines separaten Finanzmechanismus zu Schäden & Verlusten für besonders vulnerable Staaten

Quelle: FutureCamp

Europäischer Emissionshandel: Fristen 2023 und aktuelle Entwicklungen bei Einsatz von fester oder gasförmiger Biomasse

Im Rahmen des Erfahrungsaustauschs mit den Prüfstellen hat die DEHSt im November bekanntgegeben, dass für die Abgabe der verifizierten Zuteilungsdatenberichte 2022 wieder eine bis zum 30.04.2023 verlängerte Frist gilt. Die Einreichung der Emissionsberichte muss gemäß gesetzlicher Frist bis zum 31.03.2023 erfolgen.

Die Beantragung der Rückerstattung von CO2-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel (11 Absatz 2 BEHG) ist aktuell immer noch nicht möglich, da die entsprechende Verordnung (BEDV-E) noch nicht in Kraft getreten ist. Die geplante Frist zum Einreichen dieser Anträge ist der 31.07. in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahr. 

Im Rahmen des Erfahrungsaustauschs gab die DEHSt zudem Hinweise zum Vorgehen bei Einsatz von fester oder gasförmiger Biomasse. Für diese Brennstoffe sollten ab 2023 die Nachhaltigkeitsanforderungen erforderlich sein, damit ein Emissionsfaktor Null zur Anwendung gebracht werden kann. Da die Anpassung der relevanten Emissionshandelsverordnung noch nicht vollzogen ist, soll die Überwachung der Emissionen ab 01.01.2023 weiterhin auf Basis des genehmigten Überwachungsplans erfolgen. Die DEHSt wird eine Anpassung des Leitfadens vornehmen, in dem die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsnachweise konkretisiert werden. Erst mit Erscheinen des angepassten Leitfadens soll durch die Betreiber dann eine Anpassung des Überwachungsplans vorgenommen werden.

Quellen: DEHSTt, FutureCamp

Nationaler Emissionshandel: Zweites Gesetz zur Änderung des BEHG

Mit Veröffentlichung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt ist dieses am 16.11.2022 in Kraft getreten. Die Änderungen im BEHG betreffen unter anderem die folgenden Regelungen:

Der Anwendungsbereich des nationalen Emissionshandelssystems wird ab 1.1.2023 auf das Inverkehrbringen weiterer Brennstoffe ausgeweitet. Dies betrifft unter anderem den Brennstoff Kohle sowie diverse Erzeugnisse der chemischen Industrie, die als Brennstoff eingesetzt werden. Die ursprünglich ebenfalls vorgesehene Ausweitung auf Abfallbrennstoffe wird um ein Jahr verschoben. Die Verpflichtung nach BEHG knüpft im Abfallbereich nicht an das Inverkehrbringen des Brennstoffs an, sondern an die Verwendung in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallanlage nach Nr. 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhang 1 der 4. BImSchV. Die Betreiber solcher Anlagen werden ab 01.01.2024 berichtspflichtig im BEHG.

Weitere Änderungen betreffen die Festsetzung der Standardemissionsfaktoren (Forderung einer konservativen Bemessung), die Anwendung des Emissionsfaktors „Null“ sowie Anpassungen beim Preispfad (siehe nachfolgender Artikel).

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quellen: DEHSt, BGBL, FutureCamp

 

Nationaler Emissionshandel: Entwicklung der CO2-Preise und Reverse-Charge-Verfahren

Zur Entlastung für Unternehmen und Privatpersonen wird angesichts der stark gestiegenen Energiepreise die für 01.01.2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises von 5 Euro/t auf das folgende Jahr verschoben. Der CO2-Preis beträgt also auch für 2023 weiterhin 30 Euro/t (2024: 35 Euro/t, 2025: 45 Euro/t, ab 2026 Versteigerung in einem Preiskorridor von 55 Euro/t bis 65 Euro/t). Dies hat zur Folge, dass die 10 Prozentklausel beim Nachkauf von Zertifikaten im Jahr 2023 de-facto keine Rolle spielt bzw. einen geringeren Effekt hat: Unabhängig der Nachkaufregelung können Unternehmen Zertifikate des aktuellen Jahres zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung des Vorjahres einsetzen. Konkret können Unternehmen im Jahr 2023 Zertifikate mit Jahreskennung 2023 für 30 Euro/t kaufen und für die Abgabeverpflichtung des Berichtsjahres 2022 einsetzen.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung der Verbrauchsteuergesetze wird zudem zum 01.01.2023 das Reverse-Charge-Verfahren auf den Handel mit nEHS-Zertifikaten ausgeweitet. Bei Übertragungen von Emissionszertifikaten zwischen zwei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen wird somit die Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfängers übertragen. Im Europäischen Emissionshandel wurde dieses Verfahren bereits vor vielen Jahren eingeführt.

Quellen: DEHSt, EEX, FutureCamp