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EMB infodienst 1 | 2022

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Das Börsenjahr 2022 startete am 3. Januar mit einem EUA-Schlusskurs von 84,01 Euro/t. Erstmals ab dem 2. Februar lagen die Tagesschlusskurse wieder über 90 Euro/t. Am 8. Februar konnte mit 98,49 Euro/t ein neues Allzeithoch erreicht werden, welches aktuell immer noch Bestand hat. Ende Februar/Anfang März gab der Preis massiv nach und sank kurzzeitig auf 55,00 Euro/t am 2. März, letztlich allerdings mit einem Tagesschlusskurs von 68,49 Euro/t. Mittlerweile hat eine Erholung eingesetzt, begleitet durch starke Preisschwankungen.

Insbesondere das Fit-for-55-Paket in Kombination mit steigenden Energiekosten sorgten zu Beginn des Jahres noch für die Fortsetzung des Preisanstiegs aus dem vergangenen Jahr. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine versetzte den CO2-Markt Ende Februar allerdings in eine Schieflage. Die unsicheren wirtschaftlichen Auswirkungen auf Europa und die Handelseinschränkungen mit Russland führten zu einem Rückzug der Investoren aus dem Markt. Die starken Preissteigerungen am Gasmarkt wurden von den EUA nicht nachvollzogen. Zwischenzeitlich war eine längere Seitwärtsbewegung des Preises feststellbar, die Analysten auf ein zurückhaltendes Verhalten spekulativer Marktteilnehmer zurückführten. Geringe Handelsvolumina bekräftigen diese These.

Der EUA-Schlusskurs am 2. Mai 2022 lag bei 83,04 Euro/t. Wie sich die Preislage entwickeln wird, ist derzeit kaum prognostizierbar. Langfristig sollte der Markt nach oben tendieren, aber auch ein erneuter Preissturz in Folge eines Importembargos der EU für russisches Erdgas und eine dann drohende wirtschaftliche Rezession, ist nicht auszuschließen. 

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

Nationale Emissionshandel (nEHS): anstehende Aufgaben und Fristen

Bis zum 31. Juli 2022 müssen verpflichtete Unternehmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) ihren Emissionsbericht (EB) erstellen und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen. Die Emissionshöhe muss bis dahin im Register eintragen werden. 

Für die Beschaffung der Zertifikate gilt es, folgendes zu beachten:

  • Bis zum 22. September 2022 können betroffene Unternehmen noch bis zu 10 % ihres Kontostandes vom 31. Dezember 2021 an Zertifikaten für 2021 zum Preis von 25 Euro/t nachkaufen.
  • Bis zum 8. Dezember 2022 können diese außerdem Zertifikate für das Berichtsjahr 2022 erwerben, diese kosten 30 Euro/t und wären auch für das Berichtsjahr 2021 einsetzbar.
  • Die kostengünstigeren Zertifikate des Berichtsjahres 2021 können allerdings nicht für das Berichtsjahr 2022 verwendet werden.
  • Bis zum 30. September 2022 müssen betroffene Unternehmen ihre Zertifikats-Abgabepflicht für 2021 erfüllen.

2022 muss außerdem der sog. Überwachungsplan (ÜP) erstellt werden. Der Abgabetermin hierfür steht noch nicht fest. Wahrscheinlich stehen die Aufgaben dazu im dritten Quartal an.

Weitere Informationen sind auf der Website der DEHSt einsehbar.
Quellen: DEHSt, EEX, FutureCamp

Kompensation indirekter Belastungen des nationalen Emissionshandels (Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)

Produzierende Unternehmen, die in relevantem Umfang Brennstoffe außerhalb des Anwendungsbereichs des Europäischen Emissionshandels einsetzen, können dieses Jahr erstmals einen Antrag zur Kompensation indirekter Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel stellen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die gemäß Wirtschaftsklassifikation in der Anlage der Carbon-Leakage-Verordnung aufgeführt sind. Grundsätzlich sind das zunächst alle Sektoren, die auch im Europäischen Emissionshandel als Carbon Leakage berechtigt definiert sind. Die Beihilfe wird für bezogene Brennstoffe und Wärmemengen gewährt, die zur Produktion von Produkten in den betroffenen Sektoren eingesetzt werden.
Die Antragsfrist läuft bis zum 30. Juni. Ein Leitfaden mit ausführlichen Erläuterungen zur Antragsstellung wurde durch die DEHSt am 4. April bereitgestellt. Gemäß Rückmeldung aus einer Informationsveranstaltung der DEHSt sollen zum 20.4.2022 weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise in Form einer Ergänzung des Leitfadens. Die für die Beantragung erforderliche Antragssoftware (FMS) soll spätestens zum 6.5.2022 zur Verfügung stehen.

Quelle: DEHSt, FC

 

Änderung der Monitoring-Verordnung: Nachhaltigkeit nach RED II

Im März gab es eine Änderung an der EU-Monitoring-Verordnung (MVO), die die Berichterstattung im Europäischen Emissionshandel regelt. Diese Änderung ist relevant für Anlagenbetreiber, die Biobrennstoffe einsetzen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen der RED II (Renewable Energy Directive) sind ab dem Berichtsjahr 2022 Nachhaltigkeitsnachweise nicht nur für flüssige Biobrennstoffe erforderlich, sondern auch für feste und gasförmige Biomasse. Da es jedoch in der politischen Umsetzung relevante Verzögerungen gab, wird diese Anforderung für das Jahr 2022 ausgesetzt. Dies ist in der geänderten Version der MVO nun rechtlich umgesetzt. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1.1.2022. Somit sind für das Berichtsjahr 2022 weiterhin nur Nachhaltigkeitsnachweise für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe erforderlich.

Quelle: DEHSt
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R0388&from=EN

 

Aktuelle Entwicklungen bei der Strompreiskompensation

Der rechtliche Rahmen für die Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) befindet sich aktuell noch in Überarbeitung. Die europäische Leitlinie aus dem Jahr 2020 definiert die Sektoren, die in der Periode 2021-2030 einen Anspruch auf diese Beihilfe haben. In diesem Zusammenhang wurde die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren gegenüber der Vorperiode gekürzt. Aufgrund der aktuellen Preisentwicklungen im Energiemarkt wurde durch die EU-Kommission jedoch im März 2022 ein Vorschlag eingebracht, die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren zu erweitern. Neu eingebracht wurden beispielsweise Sektoren in der chemischen, der Textil- und der Glasindustrie. Wenn der Entwurf entsprechend umgesetzt wird, haben zukünftig auch einige Sektoren einen Anspruch auf Strompreiskompensation, die in der Vergangenheit leer ausgegangen sind.

Die nationale Umsetzung in Deutschland ist aktuell noch im Gange. In einem Entwurf der Förderrichtlinie wurde definiert, dass die Frist zur Antragsstellung, die üblicherweise jedes Jahr bis Ende Mai erfolgen muss, verlängert werden kann. Auf der Website der DEHSt wird aktuell eine vorläufige Antragsstellung im Q3 ausgewiesen.

Quelle: EU-KOM
www.dehst.de