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EMB infodienst 1 | 2024

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Wie jedes Jahr zum Jahresende fand der Wechsel des EUA-Leitkontrakts statt. Der vormalige Leitkontrakt
Dec23 ging am 18. Dezember 2023 bei 69,08 Euro/t aus dem Handel
. Neuer Leitkontrakt ist der Dec24, also EUA mit Lieferung im Dezember 2024.

Nachdem dieser in den letzten zwei Dezemberwochen 2023 nochmals bis auf einen Stand von 80,37 Euro/t (29.12.2023) anstieg, folgte ein Einbruch auf fast 50 Euro/t. Ende Januar und Anfang Februar schien die Unterstützung bei 60 Euro/t noch Bestand zu haben, dann gab der Preis allerdings um weitere ca. 10 Euro/t nach bis am 23. Februar 2024 der Tiefstand von 52,22 Euro/t erreicht wurde. Dies war der niedrigste Schlusskurs seit Juni 2021. Seither hat sich der Preis wieder erholt. Die bisher starken Preisschwankungen in diesem Jahr zeigen, wie schwierig es aktuell ist, Preisvorhersagen zu treffen.

Für den mittelfristigen Abwärtstrend gibt es mehrere Gründe. Sowohl der warme Winter als auch die gesunkenen Gaspreise sorgten für eine geringere Nachfrage nach Emissionsberechtigungen bei Energieerzeugern. Des Weiteren sorgt die rezessive ökonomische Lage in der EU für eine geringere Nachfrage aus der Industrie. Außerdem erhöht das sogenannte Frontloading, also das Vorziehen von EUA-Versteigerungsmengen, aktuell das Angebot. Mengen, die in späteren Jahren allerdings fehlen werden.

Nicht zu vergessen sind neben diesen fundamentalen Gründen aber auch die Auswirkungen von Finanzakteuren. Dabei sind vor allem die großen Short-Positionen von Hedgefonds zu beachten, die auf sinkende Preise spekulieren und so einen ohnehin schon bearishen Markt weiter befeuern. 

Der EUA-Preis am 9. April 2024 lag bei 64,07 Euro/t. Alle Preisangaben beziehen sich auf Schlusskurse für EUA Dec24, falls nicht anders angegeben.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

EU-ETS: Zuteilungsantragsverfahren für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode läuft bis 21.06.2024

Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel müssen bis zum 21.06.2024 Anträge auf kostenfreie Zuteilung einreichen, sofern sie diese für die zweite Zuteilungsperiode 2026-2030 in Anspruch nehmen wollen. Generell ist in diesem Fall die Einreichung eines verifizierten Antrags per virtueller Poststelle (VPS) erforderlich. Als Grundlage für die Antragsstellung können die verifizierten Zuteilungsdatenberichte der Jahre 2019-2023 herangezogen werden. Die DEHSt hat ein Excel-Tool bereitgestellt, mit dem diese in die Software-Anwendung zur Erstellung der Zuteilungsanträge überführt werden können (FMS: Formular-Management-System). Es gibt jedoch eine Reihe von Anpassungen in der Zuteilungsverordnung, die dazu führen, dass die Daten aus der Vergangenheit ergänzt oder angepasst werden müssen. Besonders relevant sind hier folgende Punkte:

  • Herstellung von CBAM-Produkten: Sofern Produkte hergestellt werden, die in den Anwendungsbereich des Carbon Border Adjustment Mechanismen (CBAM) fallen, muss ein neues Zuteilungselement angelegt werden. Dies betrifft auch die Lieferung von Wärme in ein Wärmeverteilnetz, in dem solche Produkte hergestellt werden.
  • Wegfall der de-minimis Regel bei Wärmeverteilnetzen: In der aktuellen Zuteilungsperiode konnte die gelieferte Wärme in ein Wärmeverteilnetz komplett einem Zuteilungselement mit Carbon Leakage (CL) Status zugeordnet werden, sofern mehr als 95 % der Wärmelieferung den CL-Sektoren zugeordnet werden konnten. Zukünftig muss ein separates Zuteilungselement gebildet werden für den Non-CL Anteil, auch wenn dieser weniger als 5 % der Wärmelieferung ausmacht.
  • Zuteilung für Wärme aus Strom: Sofern in einer Anlage Wärme aus Strom hergestellt wird (z. B. Elektrodenkessel oder Wärmepumpe), kann für diese zukünftig eine Zuteilung beantragt werden. Dies gilt sowohl für den Fall messbarer Wärme unter dem Zuteilungselement „Wärme-Emissionswert“ als auch für nicht messbare Wärme unter dem Zuteilungselement „Brennstoff-Emissionswert“.

Neben diesen Fällen müssen alle Anträge zusätzlich Angaben zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen enthalten, um eine Kürzung der Zuteilung zu vermeiden. Hierzu hat die DEHSt zwei Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt, die als Hilfestellung für die Prüfung durch den Verifizierer genutzt werden können. Zudem gibt es einige Betreiber, die zur Einreichung eines Klimaneutralitätsplans verpflichtet sind. Letzteres betrifft nur Anlagen mit einem Zuteilungselement nach „Produkt-Emissionswert“, die durch die DEHSt angeschrieben wurden. Kommt man diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Zuteilung um 20 % gekürzt werden.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

Kontakt
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Ralph Seefeld

Key Account Manager

EU-ETS/nEHS: Antragstellung Strompreiskompensation und Carbon-Leakage-Kompensation

Die Antragsfrist für die Beantragung der Beihilfen zur Strompreiskompensation (SPK) sowie zur Vermeidung von Carbon Leakage (BECV) wurde für den 30.06.2024 bekanntgegeben.

Eine Neuerung bei der BECV betrifft die Festlegung der Beihilfeintensität auf Basis der CO2-Intensität des antragstellenden Unternehmens. Zur Bestimmung dieses Werts wird neben der maßgeblichen Emissionsmenge die Bruttowertschöpfung herangezogen. Sofern dieser Nachweis nicht geführt wird oder der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht wird, wird ein Kompensationsgrad von 60 % festgelegt.

Auch für die Strompreiskompensation wird die Ermittlung der Bruttowertschöpfung relevant, sofern die sogenannte ergänzende Beihilfe in Anspruch genommen werden soll. Dies führt bei besonders stromintensiven Anlagen zu einer Erhöhung der Beihilfesumme.

In beiden Fällen empfehlen wir zunächst die Bruttowertschöpfung grob abzuschätzen und auf dieser Basis zu prüfen, ob diese Regeln für den jeweiligen Antrag überhaupt von Relevanz sind

Weiterhin gibt es zusätzliche Anforderungen an die Nachweisführung zu ökologischen Gegenleistungen, die für die BECV erstmalig zum Antragsjahr 2023 erforderlich sind.

Für die Nachweisführung wird eine separate FMS-Anwendung (Formular-Management-System) bereitgestellt, die verpflichtend zu nutzen ist. Die Angaben müssen von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um den Wirtschaftsprüfer, der den Antrag im Übrigen prüft, sondern um eine für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen zugelassene Prüfstelle.

Für die Strompreiskompensation kann die Nachweisführung für ökologische Gegenleistungen zunächst weiterhin wie in den beiden vorangegangenen Jahren durchgeführt werden. Spätestens im Jahr 2025 ist jedoch auch hier die Umsetzung der Maßnahmen über dieselbe Anwendung anzulegen wie bei der BECV und von einer prüfungsbefugten Stelle zu bestätigen.

Quelle: DEHSt, FutureCamp

CBAM: Erte Umsetzungserfahrungen

Am 31. Januar 2024 lief die Frist für die erstmalige Abgabe der CBAM-Berichte ab. Die nächste Berichtsabgabe (für das 1. Quartal 2024) steht Ende April an. Viele Unternehmen stellt das neue CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanismen) vor enorme Herausforderungen. Erschwert wurde die erste Berichtsabgabe zudem durch Performanceprobleme des Übergangsregisters der EU-Kommission, die hierauf jedoch mit Flexibilität und der Möglichkeit zur verspäteten Abgabe reagiert hat.

Ein anspruchsvoller Start also, was bei der relativ schnellen Einführung des neuen Instruments aber auch nicht überrascht. Diese Umstände haben sich leider für den ersten Quartalsbericht auch in einer sehr enttäuschenden Compliance-Quote sowohl in Deutschland als auch in Europa insgesamt niedergeschlagen. Erschwerend kommt nach wie vor für in Deutschland ansässige Importeure hinzu, dass die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Moment wegen der Vielzahl der Anfragen keine individuellen Nachrichten beantworten kann. Dies lässt eine pragmatische und schnelle Bearbeitung in vielen Fällen aktuell scheitern.

Für die meisten Unternehmen geht es nun darum, die internen Prozesse weiter zu schärfen und klar zu definieren. Zudem gibt es womöglich Korrekturbedarfe am ersten Bericht. Die Hauptaufgabe wird nun jedoch sein, die Berichterstattung der grauen Emissionen auf Basis von spezifischen Lieferantenkenndaten vorzubereiten, weil ab dem dritten Quartal dieses Jahres nur noch sehr eingeschränkt auf Basis von Standardwerten berichtet werden darf. Dies ist ungleich schwieriger als der Bericht mit Standardwerten, weil es Kompetenzen in der Erfassung und Berichterstattung von CO2-Emissionen voraussetzt und hierfür auf die Systematiken des EU-Emissionshandels zurückgreift. Neben internem Kompetenzaufbau steht hier auch die Lieferantenkommunikation im Fokus. Darüber hinaus denken Unternehmen bereits jetzt darüber nach, welche Kosten durch den CBAM für Produkte entstehen und welche Implikationen dies für den Einkauf hat.

Nähere Informationen zum CBAM finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quelle: DEHSt, FutureCamp